Auslegung von Testamenten

Bei unklaren Testamenten muss der letzte Wille erforscht werden, und zwar durch anerkannte Methoden (Testamentsauslegung).

Das hat seinen Grund: Oftmals werden etwa die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ nicht mit der vom Gesetz vorgesehenen Bedeutung verwendet. Rechtlich besteht aber ein erheblicher Unterschied. Anderes Beispiel: Hat ein Verstorbener seine Vermögensgegenstände einzelnen Bedachten zugewiesen, müssen die rechtlichen Wirkungen ermittelt werden; eine solche gegenständliche Erbeinsetzung kennt das Gesetz nicht. Wenn sich die Umstände geändert haben (etwa Vorversterben eines Erben oder Vermögensveränderungen), hilft die ergänzende Testamentsauslegung. Auch von Notaren entworfene Testamente können auslegungsbedürftig sein.

Idealerweise schließen sämtliche Beteiligten in diesen Fällen einen Auslegungsvergleich; auf dieser Basis erlassen die Nachlassgerichte zumeist auch den Erbschein. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, entscheidet das Gericht über die „richtige“ Auslegung des Testamentes.

Veröffentlichungen und Dozententätigkeit bei Testamentsauslegung

Auf dem Gebiet der Testamentsauslegung verfüge ich über langjährige Mandatserfahrung. Außerdem halte ich hierzu Fachvorträge. Bekannt wurde mein Fachbuch „Testamentsauslegung“, verfasst mit dem ehemaligen Nachlassrichter Prof. Kroiß (Verlag C.H.Beck, 3. Aufl. 2026).

Das PC-Programm „Gutdeutsch – Erbrechtliche Berechnungen“, Verlag C.H.Beck, habe ich weiterentwickelt. Hiermit lassen sich Pflichtteilsansprüche auch bei komplizierten Mandaten effizient berechnen.

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